Neuerungen in der Binnenschifffahrt
Fahrunfähigkeit
In Angleichung an den Strassenverkehr sind nun auch in der BSV die Grenzwerte für das Führen von Schiffen unter Alkohol - oder Drogeneinfluss genau festgehalten. Für die private Schifffahrt wurde die Grenze , wie im Strassenverkehr , auf 0.50 G e- wichtspromille festgelegt. Ab 0.80 ‰ gilt die Angetrunkenheit als qualifiziert. (Auf motorlosen Schiffen ab 1.10 ‰ ). (Qualifiziert bedeutet , dass ab diesem Wert eine Blutprobe durchgeführt werden muss.)
Kite - Surfen
Neu ist das Kite - Surfen auf allen Gewässern erlaubt. Die Kantone können aber bestimmte Wasserflächen sperren. Im Kanton Bern ändert sich nichts. Die Wasserflächen, die bis heute g esperrt waren, bleiben gesperrt.
Sturmwarnung
Die Vorsichtsmeldung heisst nun neu „Starkwindwarnung“. Sie wird bei einer Windg e- schwindigkeit von 25 - 33 Knoten ausgegeben. (40 orangefarbige Blinkzeichen /Minute ) Die Sturmwarnung wird bei Windgeschwindigkei ten über 33 Knoten ausgegeben. (90 orangefarbige Blinkzeichen /Minute )
Vortrittsregelung
Neu wurde das Segelbrett (Windsurfer) dem Kite - Surfer gleichgestellt. Diese müssen allen anderen Schiffen den Vortritt gewähren.
Fahren bei unsichtigem Wetter
Neben K ompass und Radar dürfen neu auch sogenannte Satnav - Geräte (Satellitennav i- gation) verwendet werden. Schiffe die eine Radarfahrt ausführen, müssen nach neuen Vorschriften ausgerüstet und ihre Führer entsprechend ausgebildet sein.