Statuten des Motorbootclub Thunersee
Name und Zweck des Vereins
Art. 1
Unter dem Namen Motorbootclub Thunersee, abgekürzt MCT, besteht mit Sitz und Rechtsdomizil in Thun eine Interessen-Vereinigung. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Für seine Verbindlichkeit haftet nur das Vermögen des Vereins. Eine persönliche Haftpflicht der Mitglieder und des Vorstands ist ausgeschlossen.
Der Verein kann sich anderen Vereinigungen anschliessen.
Art. 2
Der Verein bezweckt die Ausübung des Wassersportes, Pflege der Kameradschaft und Wahrung der Interessen seiner Mitglieder, sowie Kontaktnahme mit anderen Wassersportorganisationen und die Sauberhaltung der Gewässer und der Luft.
Art. 3
Die Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind:
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Vertretung der Interessen der Motorbootfahrer bei Behörden und verwandten Institutionen.
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Förderung des Wassersports
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Pflege der Fahrdisziplin und Hilfsbereitschaft.
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Veranstaltung von sportlichen und geselligen Anlässen.
Art. 4
Der Verein besteht aus Ehren-, Aktiv- und Passivmitgliedern.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten.Als Antrag gilt das Ausfüllen der Beitrittserklärung. Die Mitglieder werden durch den Vorstand aufgenommen und durch die Hauptversammlung bestätigt.
Der Vorstand ist ermächtigt, ein Aufnahmegesuch ohne Grundangabe abzulehnen.
Art. 5
Als Ehrenmitglieder können auf Antrag des Vorstandes und der Hauptversammlung ernannt werden:
Aktiv- oder Passivmitglieder, die sich um den MCT besondere und bleibende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.
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Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht
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Das Stimm- und Wahlrecht der Aktiv- und Ehrenmitglieder ist nicht übertragbar
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt
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durch Tod
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durch freiwilligen Austritt
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durch Ausschliessung
Der freiwillige Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres und nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens 1. Oktober des laufenden Jahres zu melden.
Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden:
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Wenn es die Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Organe missachtet.
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Wenn es durch sein Verhalten die Interessen und das Ansehen des Vereins grob verletzt.
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Wenn es bis zum 1. September des laufenden Jahres, trotz zwei Mahnungen, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist.
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss nachträglich durch die Hauptversammlung bestätigt werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht vor der folgenden Hauptversammlung eine Rechtfertigung zu. Die Nachkommen verstorbener Mitglieder, sowie ausgetretene oder ausgeschlossener Mitglieder, haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Art. 7
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Neueintretende Mitglieder haben eine einmalige Eintrittsgebühr zu entrichten. Die Festsetzung der Höhe dieser Gebühr, sowie der Jahresbeiträge für Aktiv- und Passivmitgliedern ist Sache der Hauptversammlung.
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Lebenspartnern von Aktivmitglieder wird die Eintrittsgebühr, nicht aber die Mitgliedergebühr erlassen. Dasselbe gilt für Aktivmitglieder nach dem Erreichen der Volljährigkeit.
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Aktivmitglieder, welche dem MCT nach dem 1. Oktober beitreten, haben für das nächste Kalenderjahr nur die Eintrittsgebühr zu Entrichten.
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Austretende Mitglieder haben den Betrag für das laufende Jahr voll zu bezahlen.
Art. 8
Sämtliche Mitglieder haben die Pflicht, den Statuten, Reglementen und Vereinsbeschlüsse nachzukommen und die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren. Sie können an Versammlungen und Veranstaltungen Gäste einführen.
Organe des Vereins
Art. 9
Die Organe des Vereins sind
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die Hauptversammlung
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der Vorstand
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die Rechnungsrevisoren
Art. 10
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, nämlich dem Präsident, Sekretär und Kassier.
Die Hauptversammlung wählt den Präsidenten und die übrigen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Diese sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus, besorgt die geschäftlichen Angelegenheiten und legt der Hauptversammlung Rechnungen und Berichte vor.
Art. 11
Die Hauptversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren. Ein amtierendes Vorstandsmitglied kann nicht zum Rechnungsrevisor gewählt werden.
Die Rechnungsrevisoren haben die gesamte Rechnung des Vereins zu prüfen und der Hauptversammlung hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Art. 12
Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen.
Die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes sind nötig, um beschlussfähig zu sein.
Art. 13
Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist der amtierende Vorstand berechtigt, sich aus dem Mitgliederkreis selbst zu ergänzen. Eine Vorstandsergänzung bedarf der nachträglichen Zustimmung der folgenden Hauptversammlung.
Art. 14
Der Vorstand kann ausserordentliche Ausgaben bis zu einem Drittel der budgetierten Brutto-Einnahmen von sich aus beschliessen.
Versammlungen
Art. 15
Die jährliche Hauptversammlung findet jeweils nach Abschluss des Vereinsjahres, das mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, spätestens bis Ende März statt. Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann durch den Vorstand einberufen oder muss abgehalten werden, wenn mindestens ein Fünftel der Aktivmitglieder dies verlangt.
Den Einladungen sind die Traktanden beizufügen. Zur Hauptversammlung hat die Einladung spätestens 20 Tage vorher durch die Post oder auf elektronischem Weg zu erfolgen.
Art. 16
In die Kompetenz der jährlichen Hauptversammlung fallen folgende Traktanden:
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Genehmigung des Protokolls
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Jahresbericht des Präsidenten
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Mutationen
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Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
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Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Gebühren
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Beschluss über Jahresbudget
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Wahl des Vorstands und der Rechnungsrevisoren
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Festsetzung und Änderung der Statuten
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Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (Anträge der Mitglieder müssen spätestens zehn Tage vor der Hauptversammlung schriftlich eingereicht werden)
Art. 17
Die Wahlen finden in offener oder auf Antrag in geheimer Abstimmung statt. Zur Wahl ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Art. 18
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder und 10% der Ehren- oder Aktivmitglieder anwesend sind.
Art. 19
Statutenänderungen können nur an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Diesbezügliche Änderungen sind gemäss Art. 16, Ziffer 9, schriftlich an den Vorstand zu richten.
Auflösung des Vereins
Art. 20
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung erfolgen. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses bedarf es einer Dreiviertels - Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die mindestens einen Drittel aller Aktivmitglieder ausmachen müssen.
Zur Liquidierung der Vermögenswerte des Vereins wird eine dreiköpfige Kommission durch die Hauptversammlung gewählt.
Schlussbestimmung
Art. 21
Die vorstehenden Statuten wurden an der ordentlichen Hauptversammlung vom 6. März 2015 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.
Thun, 6. März 2015
Der Präsident:
Beat Dahinden
Der Sekretär:
Thomas Remund
Ausgabe 2015